Verreinsstatuten 

I. Name, Sitz und Zweck

1. Der "Familienclub" ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Zollikon. Er ist politisch und konfessionell neutral.

2. Zweck des Clubs ist, den gegenseitigen Kontakt unter den Eltern zu fördern, ihnen in Kursen, Veranstaltungen oder durch andere geeignete Mittel Anregungen zu bieten und sie in Fragen der Erziehung und Bildung des Kindes zu unterstützen.

II. Mitgliedschaft

3. Mitglieder des Clubs können alle Eltern vorschul- und schulpflichtiger Kinder sowie Einzelpersonen aus Zollikon und Umgebung werden, die den in Art. 2 genannten Zweck unterstützen wollen und den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliederbeitrag bezahlen.

4. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung.

5. Der Austritt aus dem Club ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und wird auf Ende des folgenden Monats wirksam. Mitgliederbeiträge für das laufende Jahr werden nicht zurückerstattet.

III. Organisation

6. Organe des Clubs sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Revisoren.

7. Die Mitgliederversammlung ist das oben genannte Organ des Clubs. Insbesondere hat sie folgende Befugnisse:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung mit Dechargenerteilung an den Vorstand
c) Genehmigung der Aufnahme neuer Mitglieder
d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
e) Genehmigung des Tätigkeitsprogramm für das neue Jahr
f) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Budgets
g) Wahl des Präsidenten, des übrigen Vorstandes und der Revisoren
h) Abänderung oder Ergänzung der Statuten und Erlass allfälliger Reglemente
i) Auflösung des Clubs

8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung einberufen. Die Einladungen haben mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen und haben Ort, Zeit sowie die genauen Traktanden zu enthalten. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand oder auf Begehren von 1/5 der Mitglieder einberufen werden. Ein solches Begehren muss schriftlich und von sämtlichen Mitgliedern, die die Einberufung verlangen, unterzeichnet an den Vorstand gestellt werden. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu denTraktanden gemäss Einla-dung bis spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. An der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglieder-Ehepaar zwei Stimmen.

9. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassier, dem Aktuar und zwei oder mehreren Beisitzern. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelunterschriftsberechtigt.

10. Dem Vorstand kommen alle Befugnisse zu, die nicht in die Kompetenz der Mitgliederver-sammlung oder der Revision fallen. Insbesondere obliegen ihm folgende Aufgaben:
a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Führung der laufenden Geschäfte und Aufstellen eines Tätigkeitsprogrammes (Jahresprogramm)
c) Erstellen des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung

11. Die Revisoren haben auf die ordentliche Mitgliederversammlung hin die Rechnungsführung des Kassiers zu überprüfen und der Versammlung über Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Rechnung Antrag zu stellen

IV. Finanzielles

12. Für Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Clubvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

V. Schlussbestimmungen

13. Der Club kann aufgelöst werden, wenn der Beschluss mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Im Falle der Auflösung soll das Clubvermögen einer Organisation mit ähnlicher Zielsetzung zugewiesen werden.

14. Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung vom 20. Juni 1977 in Kraft.